Vereinsdokumente

Satzung Holger Biege Verein

  1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Rechtsstand, Vertragssprache
    1. Der Name des Vereins lautet: “Holger Biege Verein“
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz “e.V.“ führen
    3. Der Verein hat seinen Sitz in 23996 Bad Kleinen, Hauptstraße 24
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, wobei das Jahr der Gründung als sogenanntes Rumpfjahr vom Tag der Gründung bis zum 31.12. des Jahres geht.
    5. Der Verein wird, auch bei Aktivitäten über Deutschland hinaus, nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des EU Rechts geführt.
    6. Vertragssprache des Vereins ist deutsch. Bei übersetzten Dokumenten gilt, sollte es zu Streitigkeiten der Auslegung kommen, die deutsche Fassung des übersetzten Dokumentes als ausschlaggebend.
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
    2. Zwecke des Vereins sind
      1. die Förderung von Kunst und Kultur durch
        1. die Bewahrung und Pflege von deutschem Liedgut, insbesondere der Werke vom Komponisten, Texter, Arrangeur, Pianisten und Sänger Holger Biege.
        2. die Pflege und Bewahrung des Andenkens weiterer Künstler, welche bereits in der DDR als Künstler und Musiker zusammen mit Holger Biege gewirkt haben.
        3. die Zusammenarbeit mit Chören und Nachwuchskünstlern
      2. die Förderung des traditionellen Brauchtums durch
        1. die Verbreitung, Bewahrung und Veröffentlichung von Werken, Daten, Fakten und Informationen zu der ehemaligen Musikszene der DDR
        2. die Förderung und Unterstützung der Aufführung der Werke, welche durch Punkt 2.1 definiert werden, durch Künstler, Chöre oder Nachwuchskünstler
      3. die Förderung und Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern, die
        1. unverschuldet in soziale Not geraten sind (z.B. durch Erkrankungen oder Schicksalsschläge)
        2. durch Punkt 2.3.1 in ihrer Schaffenskraft behindert werden oder behindert wurden
      4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
        1. die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln durch
          1. die Organisation von Veranstaltungen (z.B. Vorträgen und Lesungen) und Konzerten
          2. den Erlösen aus der Verbreitung und Lizenzierung von Werken und Vereinsartikeln
          3. Mitgliedsbeiträge und Spenden für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwirklicht.
        2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
        3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
        4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Einzelheiten zu Vergütungen regelt die jeweils aktuell gültige Vergütungsverordnung.
        5. Der Verein darf zur Verfolgung seiner Zwecke weiterhin:
          1. Mitglied in anderen Vereinen oder Organisationen werden
          2. Zweckfirmen, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, weitere Vereine oder Organisationen im In- und Ausland gründen
          3. Rechte, Beteiligungen und Anteile komplett oder prozentual an bestimmten Werken, Marken, Patenten und Unternehmen erwerben, diese verwalten und veräußern
          4. Darlehen gewähren, sowie auch Darlehen aufnehmen
      1. Mittel des Vereins
        1. Mittel zur Erfüllen der Ziele und Aufgaben erhält er durch:
          1. Mitgliedsbeiträge
          2. Spenden
          3. Zuwendungen
          4. Erträge aus Vereinsvermögen
          5. sonstige Einkünfte
      2. Arten der Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft, Beginn der Mitgliedschaft
        1. Der Verein bietet folgende Mitgliedschaftsmodelle:
          1. Die Mitgliedschaft, ist natürlichen Personen vorbehalten, welche
            1. sich komplett mit den Zielen des Vereins und deren Umsetzung identifizieren,
            2. besonderen Einsatz und Leistungen bezüglich der Verwirklichung der Vereinszwecke erbringen und erbracht haben und
            3. den Verein konsequent und dauerhaft regelmäßig tätig unterstützen.
          2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
            1. Die Ehrenmitgliedschaft, kann an Personen und juristische Personen verliehen werden, welche sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben.
          3. Die Aufnahme in den Verein ist mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft beim Vorstand zu beantragen.
            1. Die Beantragung der Aufnahme als Mitglied kann per Brief, entsprechendem Aufnahmeformular oder online über die Webseite des Vereins erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Möchte der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit.
            2. Die Beantragung der Aufnahme als Fördermitglied kann per Brief, entsprechendem Aufnahmeformular, oder online über die Webseite des Vereins erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Möchte der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
            3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Vorstandssitzung mit absoluter Mehrheit beschlossen und verliehen werden.
            4. Der Vorstand informiert jeden Antragsteller in Schriftform per Brief, per Fax oder online über die Annahme oder Ablehnung seines Antrages, wobei im Fall einer Ablehnung dieses keiner Begründung bedarf. Bei Fördermitgliedern steht der Annahme als Fördermitglied die Annahme des Fördermitgliedsbeitrages bzw. dessen Einzug.
          4. Die Mitgliedschaft beginnt
            1. für Gründungsmitglieder mit dem Tag der Vereinsgründung.
            2. für Mitglieder mit dem Tag der Zustimmung des Vorstandes.
            3. für Fördermitglieder mit dem Tag der Antragstellung, wenn der Antrag angenommen wurde.
            4. für Ehrenmitglieder mit der Übergabe der Ehrenurkunde.
        2. Laufzeit, Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft
          1. Laufzeit
            1. Die Mitgliedschaft im Verein ist zeitlich unbefristet, sie erlischt bei Tod automatisch, auch rückwirkend zu dem Todestag, wenn der Verein vom Ableben des Mitgliedes erst später unterrichtet wird.
            2. Die Ehrenmitgliedschaft im Verein ist zeitlich unbefristet, sie erlischt bei Tod automatisch, auch rückwirkend zu dem Todestag, wenn der Verein vom Ableben des Mitgliedes erst später unterrichtet wird. Bei juristischen Personen tritt anstelle des Ablebens des Mitgliedes, die Löschung, oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens.
            3. Die Fördermitgliedschaft im Verein ist zeitlich auf mindestens zwölf Monate, oder die im Mitgliedsantrag gemachte Laufzeit befristet und endet frühestens jeweils zum letzten Kalendertag des zwölften Monats, oder dem der gewählten Laufzeit entsprechendem letzten Kalendertag des Monats. Sie verlängert sich automatisch um die im Mitgliedsantrag gemachte Mindestlaufzeit, wenn das Mitglied nicht mindestens zwei Monate vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit dem Vorstand gegenüber die Kündigung erklärt. Sie erlischt bei Tod automatisch, auch rückwirkend zu dem Todestag, wenn der Verein vom Ableben des Mitgliedes erst später unterrichtet wird. Bei juristischen Personen tritt anstelle des Ablebens des Mitgliedes, die Löschung, oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens.
          2. Kündigung
            1. Die Mitgliedschaft kann von Seiten des Mitgliedes jeweils ohne Angabe von Gründen mit schriftlicher formloser Erklärung dem Vorstand gegenüber jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30.Juni eines jeden Jahres gekündigt werden, wobei der Antrag mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Austrittsdatum eingegangen sein muss. Einen Rücktritt von der Kündigung kann der Vorstand jeweils bis zu einem Monat vor dem beantragten Austrittsdatum entsprechen.
            2. Die Ehrenmitgliedschaft kann von Seiten des Mitgliedes jeweils ohne Angabe von Gründen oder Fristen mit schriftlicher formloser Erklärung oder der Rückgabe der Ehrenurkunde dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
            3. Die Kündigung der Fördermitgliedschaft kann von Seiten des Mitgliedes jeweils ohne Angabe von Gründen mit schriftlicher formloser Erklärung, per Kündigungsformular oder online dem Vorstand gegenüber jeweils zum letzten des Monats, indem die Mindestlaufzeit ausläuft, erklärt werden, wobei die Erklärung mindestens zwei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beim Vorstand eingegangen sein muss.
            4. Der Verein wird dem Mitglied nach dem Eingang der Erklärung des Austrittes beim Vorstand jeweils eine Bestätigung zusenden, in der das konkrete Datum der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß dieser Satzung mitgeteilt wird.
          3. Beendigung der Mitgliedschaft
            1. Der Verein verzichtet gegenüber seinen Mitgliedern auf ein ordentliches Kündigungsrecht.
            2. Die Mitgliedschaft kann von Seiten des Vereins jederzeit außerordentlich, auch fristlos beendet werden, wenn
              1. das Mitglied durch vereinsschädigendes Verhalten (z.B. Diffamierungen des Vereins und/oder seiner Mitglieder) in der Öffentlichkeit auftritt, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
              2. das Mitglied sich am Vermögen des Vereins bereichert hat, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
              3. sich herausstellen sollte, dass das Mitglied bei der Anmeldung falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat.
              4. das Mitglied andere Mitglieder zum Austritt aus dem Verein aufruft, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
              5. das Mitglied zu vereinsschädigendem Verhalten gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern aufruft, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
              6. das Mitglied Interna des Vereins (z.B. Arbeitsstudien, noch nicht genehmigte Pressemitteilungen) in die Öffentlichkeit bringt.
              7. das Mitglied Daten von anderen Mitgliedern (z.B. e-Mailadressen, Anschriften) die es im Zuge der Vereinsarbeit erhalten hat, für vereinsfremde Zwecke nutzt.
              8. das Mitglied selbst ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes einen im konkurrierenden Verhältnis stehenden Verein gründet, oder dessen Gründung unterstützt, wenn dadurch dem Verein Schaden entstehen könnte, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
              9. das Mitglied trotzt zweifacher Mahnung seine rückständigen Beitragszahlung nicht leistet oder die auf Grund von nicht ordnungsgemäßer Beitragszahlung entstanden Kosten und Gebühren (z.B. Rücklastschriftgebühren) begleicht.
            3. Beitragszahlung bei Kündigung
              1. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Gebühren oder Spenden, auch für Zeiträume nach der Kündigung, werden von dem Verein nicht zurück erstattet.
              2. Eine bestehende Beitragspflicht endet erst mit dem Tag des Austritts aus dem Verein.
        3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die jeweils aktuell gültige Mitgliederordnung
        4. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge regelt die jeweils aktuell gültige Beitragssordnung
        5. Organe des Vereins Organe des Vereins sind
          1. die Mitgliederversammlung
          2. der Vorstand
        6. Die Mitgliederversammlung
          1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
          2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können auf Antrag, oder nach Einladung, ohne Stimmrecht an der Vereinsversammlung teilnehmen, soweit es die jeweiligen Veranstaltungsorte zulassen.
          3. Sie ist von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie findet in der Regel im zweiten Quartal eines Jahres statt. Im Jahr der Vereinsgründung kann auf die Einberufung der Mitgliederversammlung verzichtet werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen inklusive gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach Absendung der Einladungsschreiben. Begründete Anträge zu Änderungen der Tagesordnung sind jeweils bis zum 25. Februar eines jeden Jahres einzureichen und den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Nach dem jeweils 25. Februar eines jeden Jahres eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit und Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wurde. Von dieser Regel ausgenommen sind Satzungsänderungen und für den Verein wichtige, bedeutsame Entscheidungen.
          4. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder oder einem Drittel der Teilnehmer der Mitgliederversammlung beantragt werden.
          5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Verhinderungsfall kann diese auch von seinem Stellvertreter geleitet werden. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
          6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Er kann sich in der Versammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei ein Bevollmächtigter jeweils nur einen Teilnehmer vertreten darf. Auf Antrag eines Teilnehmers ist geheim abzustimmen.
          7. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
            1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt eine andere Mehrheit. Stimmthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
            2. Für die Wahl des Vorstandes gilt:
              1. Der Vorsitzende wird durch Einzelwahl gewählt.
              2. Der oder die Stellvertreter werden durch Einzelwahl gewählt.
              3. Der Schatzmeister wird durch Einzelwahl gewählt.
              4. Weitere Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, wenn nicht 1/3 der stimmberechtigten Teilnehmer die Einzelwahl beantragt.
              5. Im 1. Wahlgang sind jeweils mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl.
            3. Eine 2/3 Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für:
              1. Satzungsänderungen
              2. Den Erlass oder Änderungen von Vereinsordnungen
            4. eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für:
              1. den Beitritt zu überregionalen nationalen oder internationalen Verbänden
              2. die Auflösung des Vereins
          8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
            1. Die Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
            2. Die Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichts des Vorstandes und seine Entlastung.
            3. Die Entgegennahme des Haushaltsplanes und dessen Genehmigung.
            4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
            5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsordnungen und deren Änderungen.
            6. Die Beschlussfassung über Änderungen der Mitgliedsordnung, sowie der Beitragsordnung.
            7. Die letztendlich abschließende Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, wenn diese im streitigen Verfahren sind.
          9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält:
            1. Die Teilnehmer in Form einer Anwesenheitsliste, welche dem Protokoll als Anlage beigefügt wird .
            2. Alle gefassten Beschlüsse inklusive der Abstimmungsergebnisse.
            3. Zur Bestätigung der Richtigkeit die Unterschriften des Protokollführers und des Vorsitzenden, bei Abwesenheit seines Stellvertreters. Wenn ein Versammlungsleiter bestimmt war, auch dessen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben.
          10. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wobei auch hier die vorgenannten Stimmenmehrheiten Gültigkeit besitzen.
          11. Über alle gefassten Beschlüsse sind die Mitglieder zeitnah durch Veröffentlichung zu informieren, wobei eine Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins ausreichend ist.
        7. Der Vorstand
          1. Der Vorstand besteht aus:
            1. dem Vorsitzenden
            2. mindestens einem, maximal zwei Stellvertretern
            3. dem Schatzmeister
            4. maximal höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
          2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten.
            1. der Vorsitzende, wie auch seine Stellvertreter sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt, wobei eine kurze Information und Absprache zwischen den Vertretungsberechtigten erfolgen muss, welche über die Vertretungsabsicht und, wenn es um Kostennoten geht, die zu erwartenden Kosten beziffert.
              1. Der Vorsitzende kann für einzelne Bereiche zeitlich befristete oder unbefristete Untervertretungen erteilen (z.B. Bankvollmacht für den Schatzmeister). Über die Erteilung von Untervertretungen ist der Vorstand spätestens in der folgenden Vorstandssitzung zu informieren.
              2. Der Vorsitzende oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne oder genau zu benennende zusammenhängende Rechtsgeschäfte von der Beschränkung des § 181 BGB (Insichgeschäfte) befreit werden.
            2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
            3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Anzahl der so berufenen Mitglieder des Vorstandes darf maximal drei Betragen. Die Amtszeit berufener Mitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtsperiode des amtierenden Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied.
            4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
            5. Der Vorstand hält regelmäßig, je nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Quartal, Vorstandssitzungen ab. Diese können auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Zu diesen lädt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag der Absendung der Einladungen.
            6. Beschlüsse der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit gezählt. Beschlussfähig ist die Vorstandssitzung, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Weg beschließen, wofür gleichermaßen Punkt 7 §10 dieser Satzung anzuwenden ist.
            7. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auf schriftlichem Weg gefasste Beschlüsse sind in das jeweilige Protokoll der nachfolgenden Vorstandssitzung mit aufzunehmen.
            8. Von den Beschlüssen aus den Vorstandssitzungen, sind die ordentlichen Mitglieder zeitnah zu unterrichten.
            9. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
              1. Er baut den Verein auf und führt den Verein unter Einhaltung dieser Satzung und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
              2. Er fasst Beschlüsse bezüglich dem Ausschluss von Mitgliedern.
              3. Er nimmt von Behörden, Aufsichtsgremien, Finanzämtern und Gerichten verlangte Satzungsänderungen vor und teilt diese den Mitgliedern unverzüglich mit.
              4. Er erlässt die Geschäftsordnungen für die Geschäftsstellen und die Gremien des Vereins.
              5. Er kontrolliert die Vereinsführung durch den Vorsitzenden, sowie die Arbeit der Geschäftsstellen.
          3. Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen
            1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Erreichung der Ziele des Vereins Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
            2. Für jede Arbeitsgruppe ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Vorstand beschlossen wird.
            3. Die Ergebnisse der jeweiligen Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind den ordentlichen Mitgliedern gegenüber zu veröffentlichen, wenn die jeweilige Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
          4. Geschäftsstelle und Geschäftsführung
            1. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann der Verein, in Abhängigkeit seiner Mitgliederzahlen und wirtschaftlichen Entwicklung eine Geschäftsstelle aufbauen und unterhalten. Über den Aufbau entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
            2. Nach dem Aufbau der Geschäftsstelle kann in Abhängigkeit der Mitgliederzahlen die Erledigung der laufenden Aufgaben an die Geschäftsführung der Geschäftsstelle übergeben werden, welche auf Weisung des Vorstandes arbeitet. Über die Übergabe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
            3. Die dann mit der Geschäftsführung beauftragte Person kann als besonderer Vertreter des Vereins in das Vereinsregister eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
          5. Auflösung des Vereins
            1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt.
            2. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Verein Mobil mit Behinderung e.V. verteilt, welcher es im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.
          6. Datenschutz
            1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, der DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten über sachliche und persönliche Verhältnisse erhoben, verarbeitet und verändert.
            2. Diese Daten werden ohne Zustimmung der jeweiligen Person nicht an Dritte weitergegeben, wobei Unternehmungen des Vereins, oder Unternehmungen an denen der Verein beteiligt ist, nicht als Dritte gelten. Eine Zustimmung zur Weitergabe der Daten ist jedoch in vielen Fällen, in denen der Verein für Mitglieder oder andere Personen tätig wird, erforderlich, wobei darüber jeweils vorab informiert wird.
            3. Alle Personen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche von Vereinsseite mit persönlichen Daten in Kontakt gelangen können, werden aktenkundig über den Umgang mit personenbezogenen Daten, auch über den Zeitraum der Tätigkeit für den Verein hinaus belehrt. Ein Muster dieser Belehrung wird zur Einsichtnahme veröffentlicht.
            4. Jeder, dessen personenbezogene Daten betroffen sind, hat das Recht auf:
              1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
              2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern diese unrichtig sind.
              3. Löschung seiner personenbezogenen Daten, wenn deren Speicherung unzulässig war.

          Bad Kleinen, d. 19.09.2018

          Beitragsordnung Holger Biege Verein e.V., nachfolgend Verein genannt

          1. Gültigkeit, Wirkung, Rechtsfolgen
            1. Diese Beitragsordnung ist jeweils nur zusammen mit der Satzung und Mitgliederordnung des Vereins in ihrer jeweils aktuellsten Fassung gültig.
            2. Sie legt in Ergänzung der Satzung und Mitgliederordnung die jeweilige Beitragshöhe der Mitglieder fest.
            3. Alle Beiträge werden in Euro angegeben und erhoben.
              1. Für Mitglieder aus Ländern, welche nicht den Euro als Zahlungsmittel haben und die Beiträge in Landeswährung gezahlt werden, sind zusätzlich die Umrechnungsgebühren zu übernehmen, wenn die Beitragssatzung nicht ausdrücklich einen Mitgliedsbetrag in ihrer Währung aufführt.
            4. Bei einer Änderung der Beitragsordnung werden die Vereinsmitglieder darüber sofort informiert.
          2. Beitragshöhen & Gebühren
            1. Aufnahmegebühr
              1. Eine Aufnahmegebühr wir nicht erhoben
              2. Mitgliedsbeiträge
                1. Für Mitglieder beträgt der monatliche Mindestbetrag 5,00 Euro wobei jedes Mitglied seinen monatlichen Beitrag für die jeweilige Laufzeit der Mitgliedschaft in vollen Eurobeträgen festlegen kann.
                  1. Für Ehrenmitglieder entfällt eine Beitragspflicht
                    1. Für Fördermitglieder beträgt der Mindestbeitrag monatlich 5,00 Euro, wobei jedes Fördermitglied seinen monatlichen Förderbeitrag für die jeweilige Laufzeit der Fördermitgliedschaft in vollen Eurobeträgen festlegen kann.
                2. Zahlungsweise
                  1. Die Zahlung hat auf einen, vom Verein angebotenen, Zahlungsweg unbar zu erfolgen.
                  2. Nach Möglichkeit sind die Mindestbeiträge jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich zu bezahlen. Ab einem gewählten monatlichen Betrag von 10,00 Euro sind die Beträge auch monatlich zahlbar.

                Mitgliederordnung Holger Biege Verein e.V., nachfolgend Verein genannt

                1. Gültigkeit, Wirkung, Rechtsfolgen
                  1. Diese Mitgliederordnung ist jeweils nur zusammen mit der Satzung und Beitragsordnung des Vereins in ihrer jeweils aktuellsten Fassung gültig.
                  2. Sie regelt in Ergänzung der Satzung die jeweiligen Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder untereinander.
                  3. Bei einer Änderung der Mitgliedsordnung werden die Vereinsmitglieder darüber sofort informiert. In dem Fall, dass sich die Änderung zu Ungunsten der Vereinsmitglieder ergibt, besteht für die davon betroffenen Vereinsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Diese Sonderkündigungsrecht besteht nicht, wenn diese Änderung aufgrund von Gesetzesänderungen oder anderer, vom Verein nicht abwendbarer Vorgaben Dritter, begründet sind.
                  4. Ein Verstoß gegen diese Mitgliederordnung von Seiten des Mitgliedes wird wie ein Satzungsverstoß geahndet, wobei der Anscheinsbeweis ausreichend ist.
                  5. Ein vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen diese Mitgliederordnung von Seiten des Vereins berechtigt das entsprechend betroffene Mitglied zur sofortigen, fristlosen Kündigung gemäß Satzung.
                  6. Die Mitglieder und der Verein schließen gegenseitige Schadensersatzansprüche aus zugesicherter, durchgeführter, verhinderter oder verweigerter Leistungsgewährung im Rahmen einer Mitgliedschaft generell aus, wenn deren Rechtsgrundlage nicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
                2. Pflichten der Mitglieder
                  1. Pflichten aller Mitglieder, unabhängig vom jeweils gewähltem Mitgliedsmodell Jedes Mitglied hat die Pflicht:
                    1. den Verlust des Mitgliedsausweises dem Verein sofort mitzuteilen.
                    2. positiv auf die Entwicklung und Wahrnehmung des Vereins in der Öffentlichkeit zu wirken.
                    3. der wahrheitsgemäßen Angabe aller zur Mitgliedschaft benötigten Daten.
                    4. der regelmäßigen und pünktlichen Zahlung des jeweiligen Beitrages nach der aktuell gültigen Beitragsordnung.
                    5. im Falle der Zahlung per Lastschrift für die jeweils notwendige Kontodeckung zum Abbuchungstermin zu sorgen.
                    6. im Falle der Zahlung per Lastschrift jede Kontoänderung unaufgefordert mitzuteilen.
                    7. jede Veränderung seiner Kontaktdaten sofort unaufgefordert mitzuteilen.
                    8. seine Zugangsdaten für den Onlineauftritt gegen den Zugriff Dritter zu sichern.
                    9. zur Einhaltung des Urheberrechts bei allen vom Verein zugänglich gemachten Inhalten, unabhängige davon, ob diese in gedruckter oder elektronischer Form, online oder auf anderen Trägermedien vorliegen. Davon ausgenommen sind jedoch die vom Verein explizit zur Nutzung freigegebenen Inhalte, wenn diese ohne jegliche Änderung weitergegeben werden.
                  2. Zusätzliche Pflichten der Mitglieder Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht:
                    1. den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig tätig zu unterstützen.
                    2. die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu gewährleisten und im eigenen Verhinderungsfall die Entsendung eines schriftlich Bevollmächtigten abzusichern.
                    3. nach eigener Möglichkeit an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, diese mit zu organisieren und zu unterstützen.
                  3. Zusätzliche Pflichten der Ehrenmitglieder
                    1. Ehrenmitglieder haben den Verein im Rahmen der Ehrenmitgliedschaft nach Möglichkeit bei eigenen öffentlichen Anlässen zu erwähnen um die Wahrnehmung und Wirkung des Vereins in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
                    2. Nach Möglichkeit sollten Ehrenmitglieder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zum Besuch von Vereinsveranstaltungen zur Verfügung stehen.
                3. Rechte der Mitglieder
                  1. Jedes Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die vom Verein je nach Mitgliedsmodell bereitgestellten Leistungen in Anspruch zu nehmen.
                  2. Mit Ausnahme der Förder- und Ehrenmitglieder hat jedes Mitglied das Recht auf Beteiligung und Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Wahlen gemäß Satzung.
                  3. Ehren- und Fördermitglieder können auf Antrag, je nach Möglichkeit, ohne Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
                  4. Die Leistungen des Vereins
                    1. Die Leistungen des Vereins werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gewährt.
                    2. Ein einklagbares Recht auf Leistungsgewährung besteht nicht.
                    3. Die Leistungen des Vereins gliedern sich in
                      1. Leistungen, welche im Rahmen der Satzung erbracht und allen Menschen zugänglich sind, unabhängig von deren Mitgliedschaft.
                        1. Leistungen, die im Rahmen der Satzung nur Mitgliedern des Vereins vorbehalten sind, wobei diese Leistungen sich gemäß gewähltem Mitgliedsmodell unterscheiden können. Für die Inanspruchnahme muss eine aktive gültige Mitgliedschaft ohne Beitragsrückstände bestehen.
                          1. Jedes Mitglied und Fördermitglied erhält zur Legitimierung einen Mitgliedsausweis, der bei Ausscheiden aus dem Verein zurückgegeben werden muss.
                          2. Alle Vereinsmitglieder haben kompletten Zugang zu den Informationsmaterial des Vereins.
                          3. Alle Vereinsmitglieder werden über aktuelle Veranstaltungen des Vereins informiert.
                            1. Je nach Verfügbarkeit vorhandener Kapazitäten haben alle Mitglieder die Möglichkeit an kostenfreien Veranstaltungen teilzunehmen. Über die Verfügbarkeit und vorhandene Kapazitäten wird jeweils aktuell, vor dem Veranstaltungstermin, informiert. Vorhandene Kapazitäten werden nach dem Eingang der Reservierung vergeben.
                            2. Je nach Verfügbarkeit vorhandener Kapazitäten haben alle Mitglieder die Möglichkeit an kostenpflichtigen Veranstaltungen nach Anmeldung und Zahlung der Kosten teilzunehmen. Über die Verfügbarkeit und vorhandene Kapazitäten wird jeweils aktuell informiert. Vorhandene Kapazitäten werden nach dem Eingang der Reservierung und Zahlung vergeben.
                              Kostenpflichtige Veranstaltungen können, je nach gewähltem Mitgliedsmodell, unterschiedlichen Rabattierungen bzw. Preisen unterliegen, wozu die genauen Informationen zu jeder Veranstaltungen bei der Ankündigung mit angegeben werden.
                          4. Unterstützungsleistung des Vereins gemäß Satzung werden nur nach entsprechenden Möglichkeiten den Zugangsberechtigten ermöglicht, worüber der Vorstand entscheidet.